Schwerstverletzungsartenverfahren-Katalog

Katalog geordnet nach Lokalisation, begleitenden Faktoren bzw. Verletzungsbild.

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Maßgebliche Dokumente siehe: https://www.dguv.de


Patientensicherheit setzt voraus, dass Patienten in Krankenhäusern behandelt werden, die für die Verletzungsschwere angemessen ausgestattet sind – mit erfahrenen Ärzten und den besten Geräten und OP-Sälen. Ich habe es selbst erlebt, was es bedeutet, wenn eine nicht routinierte Klinik behandeln sollte. Als meine Frau bei einem privaten Unfall einen Handgelenksbruch erlitt, machten ihr die Ärzte in einem Kreiskrankenhaus einen fragwürdigen Behandlungsvorschlag (ein Fixateur externe !?). Der komplizierte Bruch wurde dann in einem VAV-Krankenhaus so gut versorgt, dass kaum noch Funktionseinschränkungen zurückgeblieben sind.

Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben mit allen geeigneten Mitteln einen durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern. Sie haben alle Maßnahmen zu treffen, durch die eine möglichst frühzeitig einsetzende Heilbehandlung und besondere unfallmedizinische Behandlung gewährleistet wird. Sie dürfen zu diesem Zweck die von den Ärzten und Ärztinnen und Krankenhäusern zu erfüllenden Voraussetzungen im Hinblick auf die fachliche Befähigung, die sächliche und personelle Ausstattung sowie die zu übernehmenden Pflichten festlegen und nach Art und Schwere des Gesundheitsschadens besondere Verfahren für die Heilbehandlung vorsehen (§ 34 SGB VII).

Das offizielle Verzeichnis und weitere Informationen finden Sie beim DGUV. Das Verzeichnis wurde 2023 in einer Kommentierung weiter differenziert und konkretisiert. Ab dem 01.07.2023 gelten neue Anforderungen für die Teilnahme von Krankenhäusern am Schwerstverletzungsartenverfahren (SAV) der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) aktualisiert den Anforderungskatalog, um die Versorgungsqualität für Versicherte zu verbessern. Zu den wichtigsten neuen Anforderungen gehören Mindestfallzahlen für bestimmte schwere Unfallverletzungen, eine zusätzliche Durchgangsarzt-Vertretung, klare Vorgaben zur Verfügbarkeit ärztlicher Kompetenzen und eine Zonierung der Operationsabteilung. Bestehende Krankenhäuser haben drei Jahre Zeit, um die neuen Voraussetzungen zu erfüllen, während für neue Anträge die Regelungen sofort gelten.


Grundsätzlich gilt:

In Zweifelsfällen, ob eine Verletzung nach dem Verletzungsartenverzeichnis vorliegt, insbesondere auch bei abzuklärender Operationsnotwendigkeit, hat grundsätzlich die Vorstellung in einem am Verletzungsartenverfahren (VAV) bzw. am Schwerstverletzungsartenverfahren (SAV) beteiligten Krankenhaus zu erfolgen. Sind bei einer verletzten Person sowohl Ziffern nach VAV als auch nach SAV zutreffend, so erfolgt die Zuordnung immer in das SAV. (Kommentierung 2023) Auch Verdachtsdiagnosen sind Zweifelsfälle und erfordern eine Vorstellung in einem entsprechend beteiligten Krankenhaus.
Die Behandlung einer vital bedrohlichen Verletzung (z. B. Milzzerreißung) oder einer hoch dringlich zu versorgenden Verletzung (z.B. Muskelkompressionssyndrom) hat selbstverständlich Vorrang vor den Regelungen der Vorstellungspflicht im Verletzungsartenverfahren (VAV) und im Schwerstverletzungsartenverfahren (SAV). In diesen Fällen erfolgt die Verlegung in ein zugelassenes Krankenhaus zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
Maßgeblich sind die Informationen des DGUV

Nähere Informationen gibt es bei den DGUV-Landesverbänden https://dguv.de/de/datenbanken/index.jsp. Dort können Sie vor allem auch recherchieren, welche Krankenhäuser in gewünschten Umkreis zugelassen sind.


Ohne Gewähr.

Amputation SAV/VAV

Katalog-Nummer 1.7.2022

VAV=Verletzungsartenverfahren

SAV=Schwerstverletzungsartenverfahren

Nr.  VAV/SAV Tatbestand
1.1 VAV Alle Amputationsverletzungen (total oder subtotal), auch der Großzehe, ausgenommen Zehenendglieder (Hand siehe Ziffer 8).
1.1 SAV Vorgenannte Amputationsverletzungen bei
    - gegebener oder abzuklärender Replantationsmöglichkeit oder
    - operativer Stumpfkorrektur im Verlauf oder
  - tiefgehenden, ausgedehnten oder fortschreitenden Entzündungen oder
- Weichteiluntergang mit Nekrosen von Haut, Faszien oder Muskeln im Verlauf.
(Kommentierung 2023: Bei den operativen Stumpfkorrekturen ist auch die Ziffer 11, z. B. 11.2 und 11.3 letzter Spiegelstrich zu beachten.)
8.1 SAV Amputationsverletzungen (auch Avulsionen) einschließlich des Daumenendglieds, ausgenommen singuläre Endgliedamputationen D2 bis D5.

Arterienverletzungen (VAV/SAV)

Katalog-Nummer 1.7.2018

VAV=Verletzungsartenverfahren

SAV=Schwerstverletzungsartenverfahren

Nr.  VAV/SAV Tatbestand
2.1 VAV Durchtrennungen, Zerreißungen oder andere akute traumatische Schädigungen insbesondere mit Verschlüssen der großen Gefäße des Körperstammes, der Transportarterien an einer Extremität einschließlich des Unterschenkels (Hand und Unterarm siehe Ziffer 8) sowie der großen Begleitvenen proximal von Ellenbogen oder Kniegelenk. (Kommentierung 2023: Mit den genannten Gefäßverletzungen sind Verletzungen gemeint, die einer operativen (auch interventionellen) Behandlung des Gefäßes bedürfen.)
2.2 SAV Vorgenannte Gefäßverletzungen in Kombination mit
- Knochen-, Gelenk-Verletzungen oder
- hochgradiger Weichteilschädigung (Vorrang der Notfallindikation, siehe Erläuterungen),
- tiefgehenden, ausgedehnten oder fortschreitenden Entzündungen,
- Weichteiluntergang mit Nekrosen von Haut, Faszien oder Muskeln im Verlauf.

Bauch-Verletzungen (VAV/SAV)

Katalog-Nummer 1.7.2018

VAV=Verletzungsartenverfahren

SAV=Schwerstverletzungsartenverfahren

Nr.  VAV/SAV Tatbestand
5.2 VAV Bauchverletzungen mit gegebener oder abzuklärender Operationsnotwendigkeit bei
     - transfusionsbedürftigen Blutungen oder
- Verletzungen der Hohlorgane oder
- Verletzung der parenchymatösen Organe.

Beckenring-Verletzungen (VAV/SAV)

Katalog-Nummer 1.7.2018

VAV=Verletzungsartenverfahren

SAV=Schwerstverletzungsartenverfahren

Nr.  VAV/SAV Tatbestand
9.3 VAV Beckenringbrüche mit Fehlstellung oder Instabilität bei gegebener oder abzuklärender Operationsnotwendigkeit
9.3 SAV Beckenringbrüche bei hoher Instabilität (insbesondere Typ B3 und C der AO-Klassifikation) bei
- Rekonstruktionsnotwendigkeit des hinteren Beckenrings oder
- Gefäßverletzung oder Nervenverletzung oder
- Organverletzung oder
- hochgradiger Weichteilverletzung
Kommentierung: Hinweiszeichen für eine hohe Instabilität ist die Rekonstruktionsnotwendigkeit des hinteren Beckenringes durch Osteosynthesen. Das Os sacrum (Kreuzbein) sowie die beiden Iliosakralfugen zählen zum hinteren Beckenring.

Brustkorbverletzungen (SAV/VAV)

Katalog-Nummer 1.7.2018

VAV=Verletzungsartenverfahren

SAV=Schwerstverletzungsartenverfahren

Nr.  VAV/SAV Tatbestand
5.1 VAV Alle Verletzungen des Brustkorbs mit
- ausgedehnter Organbeteiligung der Lunge oder
- transfusionsbedürftigen Blutungen oder
- Behinderung der Atemmechanik und des Gasaustausches mit drohender oder gegebener Beatmungsnotwendigkeit oder
- Notwendigkeit zur Einlage einer Brustkorbdrainage oder
- stumpfen Herzverletzungen (z. B. Kontusion, Perikarderguss).
5.1 SAV Alle Verletzungen des Brustkorbs bei
- gegebener oder abzuklärender Operationsnotwendigkeit oder
- septischen Verläufen z. B. mit Verschlechterung der Beatmungssituation.
5.2 VAV Bauchverletzungen mit gegebener oder abzuklärender Operationsnotwendigkeit bei
- transfusionsbedürftigen Blutungen
- Verletzungen der Hohlorgane
- Verletzung der parenchymatösen Organe.

Thermische oder chemische Verletzungen SAV/VAV

Katalog-Nummer 1.7.2022

VAV=Verletzungsartenverfahren

SAV=Schwerstverletzungsartenverfahren

Nr.  VAV/SAV Tatbestand
1.3 SAV Thermische Schädigungen einschließlich Stromverletzungen oder chemische Schädigungen mit einer Ausdehnung über 15 % der Körperoberfläche (2.-gradig), 3.-gradige Schädigungen über 10% (beachte abweichende Berechnung der brandverletzten Körperoberfläche bei Kindern).
1.4 SAV Alle thermischen Schädigungen einschließlich Stromverletzungen und alle chemischen Schädigungen in Kombination mit
    - Inhalationstrauma oder
- relevanten Verletzungen entsprechend VAV oder
- Schock oder
- Beteiligung von Händen, Füßen, Gesicht oder Anogenitalregion.
Alle Verletzten mit ausgedehnten oder tiefgreifenden Verätzungen (z.B. Flusssäure) insbesondere an Gesicht, Händen oder Füßen.
    *(Kommentierung 2023:* Schädigungen ab Grad 2 b sind dem SAV zuzuordnen. In der Aufzählung im 4. Spiegelstrich ist auch eine nur einseitige Schädigung von einer Hand, einem Fuß oder dem Gesicht zu verstehen. Dies gilt auch für die tiefgreifende Verätzung.)

Ellenbogengelenk-Verletzungen (SAV/VAV)

Katalog-Nummer 1.7.2022

VAV=Verletzungsartenverfahren

SAV=Schwerstverletzungsartenverfahren

Nr.  VAV/SAV Tatbestand
7.6 VAV Brüche und Verrenkungen des Ellenbogengelenkes bei gegebener oder abzuklärender Operationsnotwendigkeit
7.6 SAV Brüche oder Verrenkungen des Ellenbogengelenkes bei
    - Gefäßverletzung
    - Nervenverletzung
     - hochgradiger Weichteilschädigung
     - gegebener oder abzuklärender Indikation zum Gelenkersatz.
  Kommentierung: Wenn die versicherte Person vor der OP zu einem möglichen Gelenkersatz aufgeklärt wurde, liegt eine „fragliche Indikation zum Gelenkersatz“ vor und es handelt sich um einen SAV-Fall. Bei durchgeführtem Gelenkersatz kann der Aufklärungsbogen dazu Hinweise geben. Unter dem letzten Spiegelstrich ist auch die Radiuskopfprothese zuzuordnen.

Große Gefäße (SAV/VAV)

Katalog-Nummer 1.7.2018

VAV=Verletzungsartenverfahren

SAV=Schwerstverletzungsartenverfahren

Nr.  VAV/SAV Tatbestand
2.1 VAV Durchtrennungen, Zerreißungen oder andere akute traumatische Schädigungen insbesondere mit Verschlüssen der großen Gefäße des Körperstammes, der Transportarterien an einer Extremität einschließlich des Unterschenkels (Hand und Unterarm siehe Ziffer 8) sowie der großen Begleitvenen proximal von Ellenbogen- oder Kniegelenk.
     Kommentierung: Mit den genannten Gefäßverletzungen sind Verletzungen gemeint, die einer operativen (auch interventionellen) Be- handlung des Gefäßes bedürfen.
2.2 SAV Vorgenannte Gefäßverletzungen in Kombination mit
     - Knochen-, Gelenk-Verletzungen
- hochgradiger Weichteilschädigung (Vorrang der Notfallindikation, siehe Erläuterungen)
    - tiefgehenden, ausgedehnten oder fortschreitenden Entzündungen
  - Weichteiluntergang mit Nekrosen von Haut, Faszien oder Muskeln im Verlauf.
8.5 SAV Gefäßverletzungen an Fingern, Hand oder Unterarm mit akuten oder drohenden Ernährungsstörungen, auch bei abzuklärender Operationsnotwendigkeit.

Handgelenksnaher Speichenbruch (SAV/VAV)

Katalog-Nummer 1.7.2018

VAV=Verletzungsartenverfahren

SAV=Schwerstverletzungsartenverfahren

Nr.  VAV/SAV Tatbestand
7.7 VAV Körperferne Speichenbrüche bei starker Verschiebung um Schaftbreite oder Gelenkbeteiligung entsprechend Typ C3 der AO-Klassifikation.

AO-Klassifikation : aofoundation.org

Hand- und Fingerverletzungen (SAV/VAV)

Katalog-Nummer 1.7.2022

VAV=Verletzungsartenverfahren

SAV=Schwerstverletzungsartenverfahren

Nr.  VAV/SAV Tatbestand
8.1 SAV Amputationsverletzungen (auch Avulsionen) einschließlich des Daumenendglieds, ausgenommen singuläre Endgliedamputationen D2 bis D5.
8.2 VAV Alle Brüche des ersten Fingerstrahls (Neufassung 2022 : vorher: Mittelhandknochens).
    Brüche der Langfinger oder der Mittelhandknochen 2-5 mit
  - Gelenkbeteiligung
     - Betroffenheit mehrerer Strahlen
     - schwere Weichteilverletzungen entsprechend 1.5 (V).
     Kommentierung: Diese neue Fassung gilt für alle Unfälle, die sich ab dem 1.7.2022 ereignen. Auszunehmen sind Frakturen der Fingerendglieder ohne Gelenkbeteiligung (typische Nagelkranzfraktur).
8.3 VAV Brüche einzelner Handwurzelknochen bei gegebener oder abzuklärender Operationsnotwendigkeit.
8.3 SAV Verletzungen der Handwurzel bei
    - Brüchen mehrerer Handwurzelknochen
     - singulären oder mehrfachen Bandverletzungen
    - Verrenkungen
     - Verrenkungsbrüchen.
8.4 SAV Verletzungen der Stammnerven und der funktionell bedeutsamen Nerven
    - Nervus medianus
    - Nervus ulnaris
    - Ramus profundus
    - Nervus radialis
     - Fingernerven z. B. in der Greifzone des Daumens, des Zeigefingers oder der Außenseite des Kleinfingers.
     Kommentierung: Gemeint sind die Fingernerven N1 bis N4 und N10. Die Fingernerven N1 und N2 bezeichnen die Hauptnervenstränge des Daumens an der Speichen- und Ellenseite. Die Fingernerven N3 und N4 bezeichnen die Hauptnervenstränge des Zeigefingers an der Speichen- und Ellenseite. Der Fingernerv N10 ist der Fingernervenstrang des Kleinfingers in Verlängerung des Kleinfingerballens. Die Verletzung von nur einem der genannten „Fingernerven“ reicht aus. Amputationsverletzungen singulärer Fingerendglieder sind nicht nach 8.4/ 8.5/ 8.6 dem SAV zuzuordnen.
8.5 SAV Gefäßverletzungen an Fingern, Hand oder Unterarm mit akuten oder drohenden Ernährungsstörungen, auch bei abzuklärender Operationsnotwendigkeit.
Kommentierung: Unter akuten oder drohenden Ernährungsstörungen ist zu verstehen, wenn 2 arterielle Gefäße eines Fingers betrof-fen sind oder eine klinische manifeste Ernährungsstörung (fehlender Kapillarpuls) vorliegt. Amputationsverletzungen singulärer Fingerendglieder sind nicht nach 8.4/8.5/8.6 dem SAV zuzuordnen.
8.6 VAV Verletzungen an der Hand (auch am Unterarm):
     - einer oder mehrerer Beugesehnen außerhalb (proximal) der Zonen I-III
     - mehrerer Strecksehnen.
 8.6  SAV Verletzung einer oder mehrerer Beugesehnen (geändert 2022 – vorher "Beugesehnenverletzungen") in den Zonen I-III der Hand
    Kommentierung: Diese neue Fassung gilt für alle Unfälle, die sich ab dem 1.7.2022 ereignen. Es reicht die Verletzung von nur einer Beugesehne in den Zonen I-III aus. Amputationsverletzungen singulärer Fingerendglieder sind nicht nach 8.4/8.5/8.6 dem SAV zuzuordnen.
8.7 SAV Alle Verletzungen an der Hand (auch am Unterarm) bei
    - tiefgehenden oder ausgedehnten oder fortschreitenden Entzündungen (siehe auch Ziffer 11)
     - Hochdruckeinspritzverletzungen (geändert 2022)
     Kommentierung: Diese Fassung gilt für alle Unfälle, die sich ab dem 1.7.2022 ereignen. Damit wird klargestellt, dass alle Verletzungen an der Hand (auch am Unterarm) bei tiefgehenden oder ausgedehnten oder fortschreitenden Entzündungen gemeint sind. Eine Erläuterung der Begrifflichkeit „Entzündung mit ihren Ausprägungen“ siehe Kommentar unter Ziffer 11.1 (S)!

Herzverletzungen (SAV/VAV)

Katalog-Nummer 1.7.2018

VAV=Verletzungsartenverfahren

SAV=Schwerstverletzungsartenverfahren

Nr.  VAV/SAV Tatbestand
5.1 VAV Alle Verletzungen des Brustkorbs mit
    -ausgedehnter Organbeteiligung der Lunge
     - transfusionsbedürftigen Blutungen
     - Behinderung der Atemmechanik und des Gasaustausches mit drohender oder gegebener Beatmungsnotwendigkeit
     - Notwendigkeit zur Einlage einer Brustkorbdrainage
     - stumpfen Herzverletzungen (z. B. Kontusion, Perikarderguss).

Hüftgelenksverletzungen (SAV/VAV)

Katalog-Nummer 1.7.2022

VAV=Verletzungsartenverfahren

SAV=Schwerstverletzungsartenverfahren

Nr.  VAV/SAV Tatbestand
6.5 VAV Hüftgelenknahe Brüche des Oberschenkels.
    Kommentierung: Die Leitlinie/Richtlinie des GBA, die eine operative Versorgung innerhalb von 24 Stunden ab Aufnahme vorsieht, ist kein Grund für eine Ausnahme von der Verlegungspflicht. Posttraumatische Arthrosen, die einer endoprothetischen Versorgung bedürfen und Revisionseingriffe an Endoprothesen fallen unter Ziffer 11.3 (S), erster oder achter Spiegelstrich.
6.5 SAV Hüftgelenknahe Brüche des Oberschenkels bei
     - Gelenkbeteiligung (z.B. Pipkin-Fraktur)
     - Gefäßverletzung
     - Nervenverletzung
     - hochgradiger Weichteilschädigung
     - Kommentierung: wie Ziffer 6.5 VAV
9.4 VAV Brüche der Hüftpfanne oder Verrenkungen des Hüftgelenks bei gegebener oder abzuklärender Operationsnotwendigkeit.
9.4 SAV Vorgenannte Verletzungen bei
     - Rekonstruktionsnotwendigkeit der Hüftpfanne infolge von Ein- oder Zweipfeilerbrüchen
     - Kombination mit Beckenringverletzungen
     - Gefäßverletzung
     - Nervenverletzung
     - hochgradiger Weichteilschädigung.

Kinder-Verletzungen (SAV/VAV)

Katalog-Nummer 1.7.2022

VAV=Verletzungsartenverfahren

SAV=Schwerstverletzungsartenverfahren

Nr.  VAV/SAV Tatbestand
1.3 SAV  Thermische Schädigungen einschließlich Stromverletzungen oder chemische Schädigungen mit einer Ausdehnung über 15 % der Körperoberfläche (2.-gradig), 3.-gradige Schädigungen über 10 % (beachte abweichende Berechnung der brandverletzten Körperoberfläche bei Kindern). 
6.1   VAV Im Kindesalter alle Schaftbrüche an
     Oberarm, Unterarm (Elle und Speiche kombiniert oder einzeln, insbesondere Monteggia-Frakturen),
     Oberschenkel, Unterschenkel (auch isolierte Brüche von Schienbein oder Wadenbein)
     bei gegebener oder abzuklärender Operationsnotwendigkeit.  
6.1 SAV  Vorgenannte Schaftbrüche im Kindesalter bei
      - Gefäßverletzung
      - Nervenverletzung
      - hochgradiger Weichteilschädigung.  
7.1  VAV   Verletzungen der Gelenke bei Kindern als Verrenkung oder gelenkbetreffende Brüche mit potentieller Störung des Wachstums entsprechend Aitken Typ II und Typ III (Typ E3 und E4 der AO-Klassifikation), bei gegebener oder abzuklärender Operationsnotwendigkeit, insbesondere
      - Brüche der Oberarmkondylen
      - Ellenbogenverrenkung mit Abriss der Oberarm-Epikondylen
      - Ellenbogenbrüche − traumatische Verrenkungen der Kniescheibe
      - Kreuzbandverletzungen und knöcherne Ausrisse der Interkondylenhöcker
      - körperferne Schienbeinbrüche einschl. Übergangsbrüche
      - Innen- und Außenknöchelbrüche
      - Brüche der Metaphysen, z.B. körpernahe Oberarmbrüche, distale (suprakondyläre) Oberarmbrüche, Radiushalsbrüche,Brüche des Oberschenkelhalses, körperferne Oberschenkelbrüche, körpernahe Unterschenkelbrüche.
    Kommentar: Mit körperfernen Schienbeinbrüchen ist ein körperferner Schienbeinbruch mit Gelenkbeteiligung gemeint. Beim Spiegelstrich „Innen- und Außenknöchelbrüche“ müssen beide Bruchformen gleichzeitig vorliegen, damit eine VAV- Verletzung vorliegt. Zu den Brüchen der Metaphysen gehört auch ein Innenknöchelbruch im Bereich der Metaphyse oder ein Außenknöchelbruch im Bereich der Metaphyse. Das bedeutet praktisch, dass sowohl der isolierte Innen-, wie auch der isolierte Außenknöchelbruch im Bereich der Meta- physe unter Ziffer 7.1 fallen.
7.1  SAV  Vorgenannte Verletzungen bei Kindern mit
      - Gefäßverletzung
      - Nervenverletzung
      - hochgradiger Weichteilschädigung.
    Kommentar: Mit Gefäßverletzungen sind Verletzungen gemeint, die einer operativen (oder interventionellen) Behandlung des Gefäßes bedürfen.
 10.1 SAV  Schwerste Verletzungen und Verletzungskombinationen (Polytrauma) − bei Erwachsenen mit ISS ab 25, bei Kindern mit ISS ab 16.
    Verläufe mit Sepsis oder Organversagen insbesondere bei Indikation zu Organersatzverfahren (siehe auch Ziffer 11)
10.3  SAV   Verletzungskombination oder –konstellation bei Kindern, die eine besondere kindertraumatologische Kompetenz erfordern wie z. B.:
      - Kopfverletzung mit Schädel-Hirn-Trauma II. oder III. Grades oder Impressionsfraktur
      - Organverletzung wie Thoraxtrauma mit Lungenkontusion
      - Abdominaltrauma mit Organverletzung
      - Instabile Beckenfraktur
      - Frakturen von zwei langen Röhrenknochen der unteren Extremität
      - Intensivtherapie über 24 Stunden.
      Kommentierung: Bei Organverletzungen ist das Thoraxtrauma mit Lungen- kontusion nur als Beispiel anzusehen. Hierzu sind auch andere Verletzungen zu zählen, wie z.B. die Herzkontusion. Mit langen Röhrenknochen der unteren Extremitäten sind große Röhrenknochen gemeint, also Oberschenkel (Femur) und Schienbein (Tibia), sowohl an demselben Bein als auch an beiden unteren Extremitäten. Unter Intensivtherapie über 24 Stunden ist eine Behandlung auf der Intensivstation oder IMC gemeint. Dort müs- sen eine intensivmedizinische Therapie und Monitoring erfolgen. Eine reine Überwachung auf IMC reicht nicht aus.

Kniegelenk(nahe)-Verletzungen (SAV/VAV)

Katalog-Nummer 1.7.2022

VAV=Verletzungsartenverfahren

SAV=Schwerstverletzungsartenverfahren

Nr.  VAV/SAV Tatbestand
7.8   VAV  Gelenkbetreffende Brüche des körperfernen Oberschenkels bei gegebener oder abzuklärender Operationsnotwendigkeit
    Kommentierung: Hierunter sind Knochenbrüche zu verstehen, bei denen das Kniegelenk betroffen ist.
 7.8 SAV   Gelenkbetreffende Brüche des körperfernen Oberschenkels bei
- Typ B3 oder C3 der AO-Klassifikation
- Gefäßverletzung
- Nervenverletzung
- hochgradiger Weichteilschädigung.
    Kommentierung: Für die spezielle Frage des Gelenkersatzes gilt Folgendes: Die Indikation für einen Kniegelenkersatz in der Akutbe- handlung ist extrem selten und nur beim älteren Menschen mit nicht mehr rekonstruierbarem Schienbeinkopf- oder kniegelenknahem Oberschenkelbruch indiziert, diese sind dann wieder zum großen Teil hier oder unter 7.11 (S) einzuordnen.
7.9 VAV Instabilitäten des Kniegelenks bei Verletzungen des vorderen Kreuzbands (Subluxation) in Kombination mit
- Seitenbandverletzung
- Knorpelverletzung
- Meniskusverletzung.
Kommentierung: Eine unvollständige Kniegelenksverrenkung (Subluxation - Gelenkflächen liegen, zumindest teilweise, noch aneinander) mit knöcherner vorderer Kreuzbandruptur und z.B. Seitenbandverletzung fällt unter diese Ziffer. 
7.10 SAV Verletzungen des hinteren Kreuzbands, Kniegelenksverrenkungen mit Rupturen von mehreren Bandstrukturen oder knöchernen Begleitverletzungen.
    Kommentierung: Eine unvollständige Kniegelenksverrenkung (Subluxation) mit knöcherner vorderer Kreuzbandruptur und z.B. Seitenbandverletzung fällt unter Ziffer 7.9 (V). Eine vollständige Kniegelenksverrenkung (Luxation - Gelenkflächen haben keinen Kontakt mehr) mit Rupturen von mehreren Bandstrukturen, z.B. Ruptur des Kreuz- und Innenbandes, fällt unter diese Ziffer.
7.11 VAV Brüche des körpernahen Unterschenkels mit Gelenkbeteiligung bei gegebener oder abzuklärender Operationsnotwendigkeit
  Kommentierung: Hierunter sind Schienbeinkopfbrüche mit Gelenkbeteiligung bei gegebener oder abzuklärender Operationsnotwendigkeit zu verstehen.
7.11   SAV Brüche des körpernahen Unterschenkels mit Gelenkbeteiligung bei
  - Typ B3 und C der AO-Klassifikation
  - Gefäßverletzung
  - Nervenverletzung
  - hochgradiger Weichteilschädigung.
  Kommentierung: Für die spezielle Frage des Gelenkersatzes gilt Folgendes: Die Indikation für einen Kniegelenkersatz in der Akutbehandlung ist extrem selten und nur beim älteren Menschen mit nicht mehr rekonstruierbarem Schienbeinkopf- oder kniegelenknahem Oberschenkelbruch indiziert, diese sind dann wieder zum großen Teil unter 7.8 (S) oder hier einzuordnen.
7.12  VAV Brüche der Kniescheibe. Traumatische Verrenkung der Kniescheibe mit Knorpel-Knochen-Abbrüchen bei bestehender oder abzuklärender Operationsnotwendigkeit.

Komplikationen - Infektionen (SAV/VAV)

Katalog-Nummer 1.7.2022

VAV=Verletzungsartenverfahren

SAV=Schwerstverletzungsartenverfahren

Nr.  VAV/SAV Tatbestand
11.1 SAV Infektionen /Infektiöse Komplikationen wie z.B.
    - systemische Infektionen, Sepsis oder Organversagen vor allem bei Indikation zu Organersatzverfahren
    - tiefgehende oder ausgedehnte oder fortschreitende postoperative Infektionen sowohl nach offenen wie auch nach geschlossenen Verletzungen, auch bei Verdacht
    - tiefgehende oder ausgedehnte oder fortschreitende postoperative Infektionen des Implantats, auch bei Verdacht
    - tiefgehende oder ausgedehnte oder fortschreitende postoperative Infektionen bei Osteitis, auch bei Verdacht
    - tiefgehende oder ausgedehnte Infektionen an der Hand (siehe auch 8.7 (S))
    - neu auftretende oder weitergehende Infektionen nach Verletzungen der Ziffern 1 bis 10 bei Nachweis von multiresistenten Keimen (z. B. MRE, MRSA, MRGN).
     Kommentierung:
     Erläuterung zu den Begrifflichkeiten:
     „Infektionen“ und „Entzündungen“ haben im Zusammenhang des VAV den gleichen Stellenwert. Infektion bezeichnet das Eindringen von Krankheitserregern (Bakterien, Viren, Pilze, Parasiten) in einen menschlichen Organismus sowie ihre Ansiedlung und Vermehrung. Entzündung ist die Abwehrreaktion des Organismus auf innere oder äußere Reize (z.B. Mikroorganismen, Druck, Fremdkörper, Strahlung).
    Tiefgehend: von einer tiefgehenden Infektion oder Entzündung ist auszugehen, wenn tiefer gelegene Körperbereiche betroffen sind. Dies ist der Fall, wenn die Unterhautgrenze (Subcutis) überschritten wird (z. B. bei der Fasziitis oder einer Infektion und entzündlichen Veränderung von Muskelanteilen).
    Ausgedehnt: eine Infektion ist als ausgedehnt anzusehen, wenn sie die anatomische Region der primären Entstehung überschreitet (z.B. Finger -> Hohlhand, Lymphangitis als sichtbarer roter Streifen am Unterarm bei einer Infektion nach einer Schnittverletzung an der Hand).
    Fortschreitend: von einer fortschreitenden Infektion ist auszugehen, wenn es innerhalb von Stunden bis Tagen (mit und ohne Therapie) zu einer klinischen Verschlechterung (zunehmende Funktionseinschränkung) und / oder zu einem Anstieg der laborchemischen Entzündungsparameter (z.B. Leukozyten, CRP, etc.) kommt.
    Bei dem Nachweis von multiresistenten Keimen geht es nicht um die Besiedlung, sondern um die aufgetretene Infektion.

Komplikationen - bei Kindern (SAV/VAV)

Katalog-Nummer 1.7.2018

VAV=Verletzungsartenverfahren

SAV=Schwerstverletzungsartenverfahren

Nr.  VAV/SAV Tatbestand
11.4 SAV Verletzungsfolgezustände beim Kind wie z. B.
    - Gelenkeinsteifung insbesondere am Ellenbogen,
    - Fehlstellungen oder Wachstumsstörungen nach Schädigungen der Wachstumsfugen
    - Beinlängendifferenzen nach Frakturen an den unteren Extremitäten.
    In Ziffer 11 werden Komplikationen beschrieben, die sowohl innerhalb der ersten vier Monate nach dem Unfall als auch später im Behandlungsverlauf auftreten können. Treten Komplikationen nach Ziffer 11 auf, sind diese zu jedem Zeitpunkt als SAV-Verletzungen zu behandeln.

Komplikationen - Revisionseingriffe (SAV/VAV)

Katalog-Nummer 1.7.2022

VAV=Verletzungsartenverfahren

SAV=Schwerstverletzungsartenverfahren

Nr.  VAV/SAV Tatbestand
11.3 SAV Notwendigkeit ausgedehnter und aufwändiger Revisionseingriffe z. B. bei
    - schmerzhaften oder funktionsbehindernden Fehlstellungen oder Instabilitäten
    - unzureichender Osteosynthese
    - notwendiger Knochenaufbau nach Osteitis
    - posttraumatisch aufgetretenen oder iatrogenen Gefäß- oder Nervenläsionen
    - Knochenheilungsstörung oder Pseudarthrosenbildung
    - Knickbildung der Wirbelsäule insbesondere bei neurologischen Ausfällen
    - Fehlheilung oder Deformitäten des Beckenrings
    - schmerzhaften oder funktionsbehindernden Gelenkveränderungen
    - Wiederherstellungseingriffen für die Funktionsfähigkeit der Hand wie Nerventransplantation, Sehnentransfer
Kommentierung: Mit Revisionseingriff ist die Notwendigkeit einer operativen Korrektur einer zuvor erfolgten konservativen oder operativen Behandlung gemeint; diese müssen zudem ausgedehnt und aufwändig sein.Beispiele hierfür wären:
     Endoprothetik
Erforderliche Versorgung mit körpereigenen oder
körperfremden Transplantationen, z.B. auch Lappenplastiken, Nerventransplantationen, Sehnen- interponate, Bandplastiken
Behandlung von Infektsituationen
die Versorgung von periprothetischen und Periimplantat-Frakturen
Postoperative Achs-Korrekturen.
Eine Steuerung dieser manchmal schon lange zurückliegenden Arbeitsunfälle gelingt nur, wenn der Unfallversicherungsträger auch eine Handhabe dazu hat, und diese wurde durch die Ziffer 11 geschaffen.

Komplikationen - Schmerzsyndrome (SAV/VAV)

Katalog-Nummer 1.7.2018

VAV=Verletzungsartenverfahren

SAV=Schwerstverletzungsartenverfahren

Nr.  VAV/SAV Tatbestand
11.5 SAV Spezielle Komplikationen und Unfallfolgen wie z. B.
    - Chronische Schmerzsyndrome mit der Notwendigkeit einer besonderen (z. B. schmerzmedizinischen oder handchirurgischen)
    - Behandlung oder bei der Notwendigkeit zur Abklärung
    - Komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS)
    - Phantomschmerzen nach Amputationen
    - Schmerzen nach Nervenverletzungen.
    Kommentierung: Der letzte Spiegelstrich (Schmerzen nach Nervenverletzungen) bezeichnet eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Definition wie die vorherigen Spiegelstriche (CRPS und Phantomschmerz nach Amputation) und bezieht sich auf eine chronische Schmerzsituation, die über 4 Monate hinausgeht.

Komplikationen - Weichteildefekte (SAV/VAV)

Katalog-Nummer 1.7.2022

VAV=Verletzungsartenverfahren

SAV=Schwerstverletzungsartenverfahren

Nr.  VAV/SAV Tatbestand
11.2 SAV Defektheilung des Weichteilmantels
    - mit instabiler Narbenbildung,
    - Funktionsbehinderungen
    - oder gestörter Ästhetik nach Weichteiluntergang
    - mit Nekrosen von Haut, Faszien oder Muskeln (z. B. nach Kompartmentsyndromen).
    Kommentierung: Eine instabile Narbe ist eine Narbe, die immer wieder aufbricht oder die schlecht abheilt oder die aus leicht verletzlichem Gewebe besteht. Voraussetzung dafür ist die Defektheilung des Weichteilmantels. Die Funktionsbehinderungen müssen erheblich sein und die berufliche/schulische oder soziale Teilhabe beeinträchtigen. Mit einer gestörten Ästhetik ist eine entstellende Ästhetik gemeint.

Mehrere Röhrenknochen betroffen (SAV/VAV)

Katalog-Nummer 1.7.2022

VAV=Verletzungsartenverfahren

SAV=Schwerstverletzungsartenverfahren

Nr.  VAV/SAV Tatbestand
6.8 VAV Brüche mehrerer Röhrenknochen an einer Extremität bei gegebener oder abzuklärender Operationsbedürftigkeit
     Kommentierung: Gemeint sind Brüche an ein und derselben Extremität. Beispiel: Bruch Oberarmknochen rechts und Mittelhandknochen rechts mit gegebener oder abzuklärender OP- Notwendigkeit eines dieser Brüche. Siehe auch Ziffer 6.4 (V)
 6.8 SAV Vorgenannte Brüche mehrerer Röhrenknochen bei
    - komplexen Bruchformen entsprechend Typ C der AO-Klassifikation
    - hochgradiger Weichteilschädigung
    - Weichteiluntergang mit Nekrosen von Haut, Faszien oder Muskeln
    - Muskelkompressionssyndromen (Kompartmentsyndromen).
    Kommentierung: Der Begriff „Komplexe Bruchformen" setzt voraus, dass mindestens zwei Brüche nach Typ C vorliegen. Erläuterungen und Poster zu der AO-Klassifikation für Er- wachsene und Kinder finden Sie hier:https://classification.aoeducation

Muskelkompressionssyndrome (Kompartmentsyndrome)

Katalog-Nummer 1.7.2023

VAV=Verletzungsartenverfahren

SAV=Schwerstverletzungsartenverfahren

Nr.  VAV/SAV Tatbestand
1.2 VAV Muskelkompressionssyndrome (Kompartmentsyndrome) in allen Lokalisationen bei
    - gegebener oder abzuklärender Operationsnotwendigkeit
    - engmaschiger Überwachung.
1.2 SAV Vorgenannte Muskelkompressionssyndrome (Kompartmentsyndrome) bei
    - tiefgehenden, ausgedehnten oder fortschreitenden Entzündungen
    - Weichteiluntergang mit Nekrosen von Haut, Faszien oder Muskeln im Verlauf.

Nervenverletzungen (SAV/VAV)

Katalog-Nummer 1.7.2022

VAV=Verletzungsartenverfahren

SAV=Schwerstverletzungsartenverfahren

Nr.  VAV/SAV Tatbestand
3.1 SAV Verletzungen des Rückenmarks.
3.2 SAV Verletzungen der Nervenwurzeln oder der großen Nervengeflechte des Armes oder des Beines mit entsprechendem Funktionsausfall.
    Kommentierung: Hierunter sind im Regelfall Verletzungen zu zählen, die Lähmungserscheinungen bewirken, die eine weitere spezifische neurologische Diagnostik oder eine neurochirurgische Abklärung erforderlich machen. Die leichte Schädigung ohne Lähmungserscheinungen ist nicht darunter zu fassen.
3.3 SAV Rekonstruktionsbedürftige Verletzungen der Stammnerven
     - des Armes (Nervus radialis, Nervus medianus, Nervus ulnaris), siehe auch Ziffer 8
    - des Beines (Nervus ischiadicus, Nervus fermoralis) einschließlich des Unterschenkels (Nervus peronaeus, Nervus tibialis).
8.4 SAV Verletzungen der Stammnerven und der funktionell bedeutsamen Nerven
  Nervus medianus
  Nervus ulnaris
  Ramus profundus
  Nervus radialis
  Fingernerven z. B. in der Greifzone des Daumens, des Zeigefingers oder der Außenseite des Kleinfingers.
  Kommentierung: Gemeint sind die Fingernerven N1 bis N4 und N10. Die Fingernerven N1 und N2 bezeichnen die Hauptnerven- stränge des Daumens an der Speichen- und Ellenseite. Die Fingernerven N3 und N4 bezeichnen die Hauptnervenstränge des Zeigefingers an der Speichen- und Ellenseite. Der Fingernerv N10 ist der Fingernervenstrang des Kleinfingers in Verlängerung des Kleinfingerballens. Die Verletzung von nur einem der genannten „Fingernerven“ reicht aus.
  Amputationsverletzungen singulärer Fingerendglieder sind nicht nach 8.4/ 8.5/ 8.6 dem SAV zuzuordnen.

Oberarm-Verletzungen (SAV/VAV)

Katalog-Nummer 1.7.2018

VAV=Verletzungsartenverfahren

SAV=Schwerstverletzungsartenverfahren

Nr.  VAV/SAV Tatbestand
6.3 VAV Brüche des Oberarmes bei
    - Mehrteilebruch entsprechend Typ C der AO-Klassifikation
    - Etagenfrakturen bei gegebener oder abzuklärender Operationsnotwendigkeit.
6.3 SAV Brüche des Oberarmes bei
    - Gefäßverletzung
    - Nervenverletzung
    - hochgradiger Weichteilschädigung.

Oberarmkopf-Verletzungen (SAV/VAV)

Katalog-Nummer 1.7.2018

VAV=Verletzungsartenverfahren

SAV=Schwerstverletzungsartenverfahren

Nr.  VAV/SAV Tatbestand
7.5 VAV Verrenkungen oder Verrenkungsbrüche des Schultergelenkes, mehrfragmentäre Brüche des Oberarmkopfes bei gegebener oder abzuklärender Operationsnotwendigkeit, insbesondere bei
    - traumatischer Ruptur der Rotatorenmanschette
    - instabilen Verletzungsformen mit Abriss der Gelenklippe
    - knöchernen Begleitverletzungen (Hill-Sachs-Läsion, Bankart-Läsion).
7.5 SAV Verrenkungsbrüche des Schultergelenkes oder Brüche des Oberarmkopfes bei
    - Gefäßverletzung
    - Nervenverletzung
    - hochgradiger Weichteilschädigung
    - gegebener oder abzuklärender Indikation zum Gelenkersatz.

Oberschenkel-Verletzungen (SAV/VAV)

Katalog-Nummer 1.7.2018

VAV=Verletzungsartenverfahren

SAV=Schwerstverletzungsartenverfahren

Nr.  VAV/SAV Tatbestand
6.5 VAV Hüftgelenknahe Brüche des Oberschenkels.
6.5 SAV Hüftgelenknahe Brüche des Oberschenkels bei
    - Gelenkbeteiligung (z. B. Pipkin-Fraktur)
    - Gefäßverletzung
    - Nervenverletzung
    - hochgradiger Weichteilschädigung.
    Kommentar: Die Leitlinie/Richtlinie des GBA, die eine operative Versorgung innerhalb von 24 Stunden ab Aufnahme vorsieht, ist kein Grund für eine Ausnahme von der Verlegungspflicht. Posttraumatische Arthrosen, die einer endoprothetischen Versorgung bedürfen und Revisionseingriffe an Endoprothesen fallen unter Ziffer 11.3 (S), erster oder achter Spiegelstrich.
6.6 VAV Brüche des Oberschenkelschafts bei gegebener oder abzuklärender Operationsnotwendigkeit.
6.6 SAV Brüche des Oberschenkelschafts bei
    - Gefäßverletzung
    - Nervenverletzung
    - hochgradiger Weichteilschädigung
    - Kombination mit Gelenkfrakturen hüftgelenknah (siehe auch Ziffer 6.5 (V) und 6.5 (S)) oder das Kniegelenk betreffend (siehe auch Ziffer 7.8 (V) und 7.8 (S)).
    Kommentar: Die Leitlinie/Richtlinie des GBA, die eine operative Versorgung innerhalb von 24 Stunden ab Aufnahme vorsieht, ist kein Grund für eine Ausnahme von der Verlegungspflicht. Posttraumatische Arthrosen, die einer endoprothetischen Versorgung bedürfen und Revisionseingriffe an Endoprothesen fallen unter Ziffer 11.3 (S), erster oder achter Spiegelstrich.
6.6 VAV Brüche des Oberschenkelschafts bei gegebener oder abzuklärender Operationsnotwendigkeit.
6.6 SAV Brüche des Oberschenkelschafts bei
    - Gefäßverletzung
    - Nervenverletzung
    - hochgradiger Weichteilschädigung
    - Kombination mit Gelenkfrakturen hüftgelenknah (siehe auch Ziffer 6.5 (V) und 6.5 (S)) oder das Kniegelenk betreffend (siehe auch Ziffer 7.8 (V) und 7.8 (S).
7.8 VAV Gelenkbetreffende Brüche des körperfernen Oberschenkels bei gegebener oder abzuklärender Operationsnotwendigkeit.
  Kommentar: Hierunter sind Knochenbrüche zu verstehen, bei denen das Kniegelenk betroffen ist.
7.8 SAV Gelenkbetreffende Brüche des körperfernen Oberschenkels bei
    - Typ B3 oder C3 der AO-Klassifikation
    - Gefäßverletzung
    - Nervenverletzung
    - hochgradiger Weichteilschädigung.
     Kommentar: Für die spezielle Frage des Gelenkersatzes gilt Folgendes: Die Indikation für einen Kniegelenkersatz in der Akutbehandlung ist extrem selten und nur beim älteren Menschen mit nicht mehr rekonstruierbarem Schienbeinkopf- oder kniegelenknahem Oberschenkelbruch indiziert, diese sind dann wieder zum großen Teil hier oder unter 7.11 (S) einzuordnen.

Paarige oder Mehrfachverletzungen der Extremitäten (SAV/VAV)

Katalog-Nummer 1.7.2022

VAV=Verletzungsartenverfahren

SAV=Schwerstverletzungsartenverfahren

Nr.  VAV/SAV Tatbestand
10.2 SAV Kombinationsverletzungen oder Verletzungskonstellationen, die z. B.
    - zwei oder mehr Extremitäten mit Ausprägung entsprechend VAV betreffen
    - keine Belastungsfähigkeit simultan beider unterer Extremitäten zulassen
    - im weiteren Verlauf einen erheblich erhöhten Rehabilitationsaufwand erwarten lassen.
    Kommentierung: Die simultane Belastungsunfähigkeit beider unterer Extremitäten ist gegeben, wenn beide untere Extremitäten entlastet werden müssen (Rollstuhl-Mobilisation).

Polytrauma, Sepsis, Organversagen (SAV/VAV)

Katalog-Nummer 1.7.2018

VAV=Verletzungsartenverfahren

SAV=Schwerstverletzungsartenverfahren

Nr.  VAV/SAV Tatbestand
10.1 VAV  Schwere Verletzungen und Verletzungskombinationen (Polytrauma) mit einem Injury Severity Score (ISS) zwischen 16 und 24.
10.1 SAV Schwerste Verletzungen und Verletzungskombinationen (Polytrauma) bei
    - bei Erwachsenen mit ISS ab 25
    - bei Kindern mit ISS ab 16. Verläufe mit Sepsis oder Organversagen insbesondere bei Indikation zu Organersatzverfahren (siehe auch Ziffer 11).
    Kommentierung: Ein ISS (Injury Severity Score) ab 25 liegt i.d.R. vor, wenn in mindestens 3 Körperregionen ernste Verletzungen vorliegen. Wenn in diesen Fällen im D-Bericht der ISS nicht angegeben ist, empfiehlt es sich, den ISS bei dem D-Arzt bzw. der D-Ärztin zu erfragen.

Schädel und Hirn-Verletzungen (SAV/VAV)

Katalog-Nummer 1.7.2022

VAV=Verletzungsartenverfahren

SAV=Schwerstverletzungsartenverfahren

Nr.  VAV/SAV Tatbestand
4.1 VAV Gedeckte Schädel-Hirn-Verletzungen mit mittelschwerer Ausprägung klinisch ab SHT Grad II (GCS<13),
    alle traumatisch bedingten strukturellen Veränderungen oder Blutungen in bildgebenden Verfahren.
     Kommentierung 2023: Auch neurologisch geringfügig auffällige oder unauffällige Personen (GCS > 12) mit traumatisch bedingten strukturellen Schäden oder Blutungen sind hierunter zu fassen. Gedeckte mittelschwere Schädel-Hirn-Verletzungen mit einer wesentlichen Verschlechterung gelten als schwere Schädel-Hirn- Verletzungen und sollten der Ziffer 4.2 (S) zugeordnet werden. Wenn aber die mittelschwere SH-Verletzung mit einer der genannten Verschlimmerungen nicht einem SAV-Krankenhaus zugeführt wurde, kann dies nicht zu Ungunsten des Krankenhauses bzw. der D-Ärztin oder des D-Arztes ausgelegt werden, da nach dem aktuell gültigen Verletzungsartenverzeichnis korrekt gehandelt wurde. In der nächsten Fassung des Verletzungsartenverzeichnisses wird der Text korrigiert.)
4.2 SAV Alle offenen Verletzungen mit Hirnbeteiligung, alle schweren Schädel-Hirn- Verletzungen mit
    - substantiell lokalisierter Hirnverletzung
    - diffus-axonaler Hirnverletzung
    - intrakranieller Blutung
    - wesentlicher Verschlechterung im Verlauf.
    Brüche des Gehirnschädels bei gegebener oder abzuklärender Operationsnotwendigkeit.
9.1 VAV Brüche des Gesichtsschädels bei gegebener oder abzuklärender Operationsnotwendigkeit.
    Kommentierung: Eine „schwere Schädel-Hirn-Verletzung“ liegt ab einem GCS < 9 vor. Als eine wesentliche Verschlechterung im Verlauf können zum Beispiel der Verlust der Ansprechbarkeit, Zeichen eines steigenden Hirndrucks, Vigilanz-Verlust, Krampfanfall oder Beatmungsnotwendigkeit angesehen werden, es sei denn, diese sind nicht durch die Unfallverletzung bedingt.
9.1 SAV Vorgenannte Brüche des Gesichtsschädels bei
    - starker Verschiebung (z.B. Okklusionsstörung)
    - hoher Komplexität (z.B. beidseitige Kieferfraktur, panfaziale Fraktur)
    - hochgradiger Weichteilschädigung (z.B. Verletzung des Tränenkanals, Verletzungen mehrerer Gesichtsanteile, Amputationen von Gesichtsanteilen).
    Kommentierung: Ein abgerissenes Ohr gilt als Amputation von Gesichtsanteilen.
     Kommentierung: Erläuterungen zur Unterteilung von SHT-Verletzungen siehe auch https://uv-net.dguv.de/workflows/workflows-zu- leistungen/workflow-schaedel-hirn-trauma-(sht)/haupt- workflow-sht/index.jsp. Informationen zu dem Versorgungsablauf bei Schädel- Hirn-Verletzungen und zu den Anforderungen an die me- dizinische und rehabilitative Behandlung der Betroffenen werden in den Qualitätsstandards der gesetzlichen Unfall- versicherung zu Schädel-Hirn-Verletzungen beschrieben.

Schulterverletzungen (SAV/VAV)

Katalog-Nummer 1.7.2018

VAV=Verletzungsartenverfahren

SAV=Schwerstverletzungsartenverfahren

Nr.  VAV/SAV Tatbestand
7.2 SAV Verrenkungen des Brustbein-Schlüsselbein-Gelenkes bei gegebener oder abzuklärender Operationsnotwendigkeit
7.3 VAV Verrenkungen und Brüche des Schultereckgelenkes bei gegebener oder abzuklärender Operationsnotwendigkeit
7.4 SAV Brüche des Schulterblattes mit und ohne Gelenkbeteiligung bei gegebener oder abzuklärender Operationsnotwendigkeit
7.5 VAV Verrenkungen oder Verrenkungsbrüche des Schultergelenkes, mehrfragmentäre Brüche des Oberarmkopfes bei gegebener oder abzuklärender Operationsnotwendigkeit,
    insbesondere bei
    - traumatischer Ruptur der Rotatorenmanschette
    - instabilen Verletzungsformen mit Abriss der Gelenklippe
    - knöchernen Begleitverletzungen (Hill-Sachs-Läsion, Bankart-Läsion).
    Kommentierung: Der einfache Riss der Rotatorenmanschette ohne Verrenkung und ohne Verrenkungsbruch ist dem DAV zuzuordnen, unabhängig von einer möglichen Operationsnotwendigkeit. Die drei Spiegelstriche beziehen sich auf Fälle, in denen eine Verrenkung oder ein Verrenkungsbruch des Schultergelenks vorliegt.
7.5 SAV Verrenkungsbrüche des Schultergelenkes oder Brüche des Oberarmkopfes bei
    - Gefäßverletzung
    - Nervenverletzung
    - hochgradiger Weichteilschädigung
    - gegebener oder abzuklärender Indikation zum Gelenkersatz.
    Kommentierung: Alte Verletzungen der Rotatorenmanschette, bei der eine Schulter-TEP indiziert ist, sind der Ziffer 11.3 (schmerzhafte und funktionsbehindernde Gelenkveränderungen) zugeordnet.

Schlüsselbein-Verletzungen (SAV/VAV)

Katalog-Nummer 1.7.2018

VAV=Verletzungsartenverfahren

SAV=Schwerstverletzungsartenverfahren

Nr.  VAV/SAV Tatbestand
6.2 VAV Brüche des Schlüsselbeines bei gegebener oder abzuklärender Operationsnotwendigkeit mit
    - komplexer Bruchform entsprechend Typ C der AO-Klassifikation
    - endständiger körpernaher oder körperferner Lokalisation.
6.2 SAV Brüche des Schlüsselbeins bei
    - Gefäßverletzung
    - Nervenverletzung
    - hochgradiger Weichteilschädigung.

Sprunggelenks- und Fersenbein-Verletzungen (SAV/VAV)

Katalog-Nummer 1.7.2018

VAV=Verletzungsartenverfahren

SAV=Schwerstverletzungsartenverfahren

Nr.  VAV/SAV Tatbestand
7.13 VAV Brüche des körperfernen Schienbeines mit Gelenkbeteiligung bei gegebener oder abzuklärender Operationsnotwendigkeit
7.13 SAV Brüche des körperfernen Schienbeines mit Gelenkbeteiligung bei
    - Typ C der AO-Klassifikation
    - Gefäßverletzung
    - Nervenverletzung
    - hochgradiger Weichteilschädigung
7.14  VAV Brüche des Außenknöchels/Wadenbeins oder Verrenkungen der Knöchelgabel bei
    - Riss des Zwischenknochenbandes (Typ Weber C, Typ B3 und C der AO-Klassifikation)
    - verschobenem Abriss des Volkmann'schen Dreiecks
    - Riss des Deltabandes − Bruch des Innenknöchels
    Kommentierung: Der 1. Spiegelstrich beschreibt auch die isolierte Syndesmosen-Verletzung. Wie generell, reicht es auch hier aus, wenn eine der mit Spiegelstrich aufgeführten Bedingungen erfüllt ist, damit die Ziffer anzuwenden ist.
7.14 SAV Brüche des Außenknöchels/Wadenbeins oder Verrenkungen der Knöchelgabel bei
    - Gefäßverletzung
    - Nervenverletzung
    - hochgradiger Weichteilschädigung.
7.15 VAV Brüche oder Verrenkungen am Fuß bei gegebener oder abzuklärender Operationsnotwendigkeit
    - des Sprungbeins
    - des Fersenbeins
    - der Fußwurzel einschließlich instabiler Verletzungen der Lisfranc-Gelenkreihe.
7.15 SAV Vorgenannte Verletzungen bei
    - Gefäßverletzung
    - Nervenverletzung
    - hochgradigem Weichteilschaden
    - Fersenbeinfraktur mit komplexer Bruchform (Sanders III/IV).
    - Sprungbeinfraktur mit komplexer Bruchform (Hawkings II bis IV).

Unterarm-Verletzungen (SAV/VAV)

Katalog-Nummer 1.7.2018

VAV=Verletzungsartenverfahren

SAV=Schwerstverletzungsartenverfahren

Nr.  VAV/SAV Tatbestand
6.4 VAV Brüche des Unterarmes (Elle und Speiche kombiniert oder einzeln) bei gegebener oder abzuklärender Operationsnotwendigkeit bei
    - Mehrteilebruch entsprechend Typ C der AO-Klassifikation
    - Etagenbruch
    - Gelenkbeteiligung insbesondere Monteggia, Galeazzi oder Essex-Lopresti (siehe auch Ziffer 7).
6.4 SAV Brüche des Unterarmes bei
    - Gefäßverletzungen
    - Nervenverletzung
    - hochgradiger Weichteilschädigung.
8.5 SAV Gefäßverletzungen an Fingern, Hand oder Unterarm mit akuten oder drohenden Ernährungsstörungen, auch bei abzuklärender Operationsnotwendigkeit.

Unterschenkel-Verletzungen (SAV/VAV)

Katalog-Nummer 1.7.2018

VAV=Verletzungsartenverfahren

SAV=Schwerstverletzungsartenverfahren

Nr.  VAV/SAV Tatbestand
6.7 VAV Brüche des Unterschenkels (Schienbein isoliert oder in Verbindung mit dem Wadenbein) bei
    - Mehrteilebruch entsprechend Typ C der AO-Klassifikation
    - Etagenbruch
    - Gelenkbeteiligung (siehe auch Ziffer 7).
6.7 SAV Brüche des Unterschenkels bei
    - Gefäßverletzung
    - Nervenverletzung
    - hochgradiger Weichteilschädigung.
7.11 VAV Brüche des körpernahen Unterschenkels mit Gelenkbeteiligung bei gegebener oder abzuklärender Operationsnotwendigkeit.
7.11 SAV Brüche des körpernahen Unterschenkels mit Gelenkbeteiligung bei
    - Typ B3 und C der AO-Klassifikation
    - Gefäßverletzung
    - Nervenverletzung
    - hochgradiger Weichteilschädigung.

Venenverletzungen (SAV/VAV)

Katalog-Nummer 1.7.2018

VAV=Verletzungsartenverfahren

SAV=Schwerstverletzungsartenverfahren

Nr.  VAV/SAV Tatbestand
2.1 VAV Durchtrennungen, Zerreißungen oder andere akute traumatische Schädigungen insbesondere mit Verschlüssen der großen Gefäße des Körperstammes, der Transportarterien an einer Extremität einschließlich des Unterschenkels (Hand und Unterarm siehe Ziffer 8) sowie der großen Begleitvenen proximal von Ellenbogen oder Kniegelenk.

Vorerkrankungen, die die Reha komplizieren SAV/VAV

Katalog-Nummer 1.7.2018

VAV=Verletzungsartenverfahren

SAV=Schwerstverletzungsartenverfahren

Nr.  VAV/SAV Tatbestand
10.4 SAV Kombinationen von Verletzungsformen (Ausprägung entsprechend VAV) mit bestehenden Erkrankungen oder Störungen, die den Heilverlauf oder die Rehabilitation erheblich beeinflussen wie z. B. schwerwiegende Vorerkrankungen kardialer oder pulmonaler Genese, Störungen des Sehens.

Weichteilverletzungen (SAV/VAV)

Katalog-Nummer 1.7.2018

VAV=Verletzungsartenverfahren

SAV=Schwerstverletzungsartenverfahren

Nr.  VAV/SAV Tatbestand
1.5 VAV Ausgedehnte offene oder geschlossene Weichteilabhebungen (Decollement) mit akuten oder drohenden Ernährungsstörungen.
1.5 SAV Vorgenannte Weichteilverletzungen bei
    - gegebener bzw. abzuklärender Notwendigkeit einer Lappenplastik
    - tiefgehenden, ausgedehnten oder fortschreitenden Entzündungen
    - Weichteiluntergang mit Nekrosen von Haut, Faszien oder Muskeln im Verlauf.
    Kommentar: Als hochgradiger Weichteilschaden bei einem Bruch entsprechend der Zuordnung nach den Ziffern 2 bis 9 wird
     - ein offener Weichteilschaden Grad II und III nach Gustilo
     - ein geschlossener Weichteilschaden Grad III nach Tscherne
     angesehen.

Wirbelsäulen-Verletzungen (SAV/VAV)

Katalog-Nummer 1.7.2018

VAV=Verletzungsartenverfahren

SAV=Schwerstverletzungsartenverfahren

Nr.  VAV/SAV Tatbestand
3.1 SAV Verletzungen des Rückenmarks
9.2 VAV Wirbelbrüche mit Fehlstellung oder Instabilität bei gegebener oder abzuklärender Operationsnotwendigkeit (Typ A2, A3, A4, B und C der neuen AO-Klassifikation).
9.2 SAV Wirbelbrüche bei
    - neurologischen Ausfällen
    - Notwendigkeit der Rekonstruktion der vorderen Säule an unterer HWS (C3-C7), BWS, LWS.
    Verletzungen der oberen Halswirbelsäule (Segmente C0-C2/C3) bei gegebener oder abzuklärender Operationsnotwendigkeit.

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